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STATUTEN
DES VEREINS

Aus Gründen der Lesbarkeit wird darauf verzichtet, geschlechtsspezifische Formulierungen zu verwenden. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise.

Art. 1 – Name und Sitz

1.1) Der Verein ist eine freiwillige Organisation  in der Gemeinde Lajen. Er trägt den Namen „Musikkapelle Lajen Ehrenamtliche  Organisation“, in Kurzform „Musikkapelle Lajen EO“. Er besteht seit dem Jahre  1824.

1.2) Der Verein hat seinen Sitz in 39040  Lajen, Walther-von-der-Vogelweide-Str. 30/E.

Art. 2 – Dauer und Rechtssubjekt

2.1) Die Tätigkeit der Musikkapelle ist  grundsätzlich von unbegrenzter Dauer.

2.2) Die Musikkapelle Lajen EO ist ein  nicht anerkannter Verein. Sie ist Mitglied des Verbandes Südtiroler  Musikkapellen.

2.3) Die Tätigkeit der Musikkapelle, ihrer  Ämter und Mitglieder ist gemeinnützig, ehrenamtlich und nicht auf Gewinn  ausgerichtet. Sie verfolgt ausschließlich bürgerschaftliche, solidarische und  gemeinnützige Zielsetzungen.

Art. 3 – Zweck und Tätigkeiten

3.1) Zweck des Vereins ist die Pflege, Erhaltung und Förderung  von niveauvoller Blasmusik, die Pflege von Musik jeglicher Art im Heimatort  und darüber hinaus sowie die Förderung der Kameradschaft unter den  Mitgliedern.

Die Musikkapelle steht in Diensten des örtlichen kulturellen und  gesellschaftlichen Lebens. Sie ist unabhängig von Parteien, politischen und  kirchlichen Organisationen.

3.2) Die generellen Tätigkeiten des Vereins  von allgemeinem Interesse sind laut Art. 5, Abs. 1 des GvD 117/2017 folgende:

a) Maßnahmen zum  Schutz und zur Aufwertung des kulturellen Erbes und der Landschaft gemäß dem  GvD Nr. 42 vom 22.Jänner 2004 und nachfolgender Änderungen;

b) Organisation  und Ausübung von kulturellen, künstlerischen oder Freizeitaktivitäten von  sozialem Interesse, einschließlich Verlagstätigkeit zur Förderung und  Verbreitung der Kultur und Praxis der ehrenamtlichen Tätigkeit und  allgemeinem Interesse gemäß diesem Artikel.

Im Speziellen sind es:

a) Pflege der  Gemeinschaft innerhalb des Vereines

b) regelmäßige  Probentätigkeit

c) regelmäßige  Konzerttätigkeit im Heimatort und anderweitig

d) musikalische  und vereinsmäßige Schulung der Mitglieder

e) Heranbildung  von Nachwuchsmusikanten

f) Mitwirkung bei  Festen und Feiern der Ortsgemeinschaft

g) Veranstaltung  von eigenen Musikfesten und geselligen Treffen

h) Teilnahme an  in- und ausländischen Musikfesten und Wettbewerben

i) Zusammenarbeit  mit anderen kulturellen Vereinigungen

j) Animierung der  Mitglieder zum Besuch von empfehlenswerten musikalischen Veranstaltungen

3.3) Im Sinne des  GvD 117/2017, Art. 6 kann der Verein auch weitere Tätigkeiten ausüben, die  instrumentell und sekundär zu der im Allgemeininteresse ausgeübten  Haupttätigkeit des Vereines stehen. Darüber entscheidet der Vorstand.

Art. 4 – Mitglieder

4.1) Die Mitgliedschaft ist frei.

4.2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Kapellmeisters,  wobei eine Nichtaufnahme zu begründen ist. Sie ist im Mitgliederregister zu  vermerken.

4.3) Die Musikkapelle besteht aus ordentlichen Mitgliedern und  Ehrenmitgliedern. Die ordentlichen Mitglieder bilden die aktiven Musikanten,  die Marketenderinnen und der Fähnrich. Die  Ehrenmitglieder werden mit begründetem Beschluss des Vorstands aufgrund ihrer  Verdienste ernannt.

Die Aufnahme als ordentliches Mitglied  kann nur aufgrund eines schriftlichen Antrages seitens des Bewerbers  erfolgen.

4.4) Alle  ordentlichen Mitglieder haben in  der Vollversammlung aktives Wahlrecht und passives Wahlrecht ab 18  Jahren, wenn sie seit mindestens drei Monaten im Mitgliederbuch eingetragen  sind. Sie haben unabhängig vom Alter das Recht, an allen anderen Abstimmungen  teilzunehmen und können sämtliche Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen.

Sie können schriftliche Anträge an den  Vorstand oder die Vollversammlung einbringen und haben nach Absprache mit dem  Obmann das Recht, in die Vereinsbücher Einsicht zu nehmen.

4.5) Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich an das Statut zu halten  und an den Proben und Auftritten der Musikkapelle teilzunehmen. Abwesenheiten  müssen entschuldigt werden. Die Instrumente, die Noten, die Tracht und die  übrigen Ausrüstungsgegenstände im Besitz der Musikkapelle müssen in sauberem  und gutem Zustand gehalten werden. Jedes Mitglied soll das Ansehen des Vereines  wahren und Respekt zeigen.

Es ist auch Ehrensache, die  Zugehörigkeit zu den Musikkapellen Südtirols und zum Verband Südtiroler Musikkapellen  ernst zu nehmen.

4.6) Die Mitgliedschaft erlischt:

-           bei Auflösung  der Musikkapelle,

-           durch freiwilligen  Austritt,

-           durch  Ausschluss,

-           durch Ableben.

4.7) Wenn ein Mitglied freiwillig von der  Musikkapelle ausscheiden will,  soll es dies dem Vorstand schriftlich mitteilen.

4.8) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand mit Zwei Drittel  Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn es mit den Zielen des Vereines nicht  einverstanden ist, den Verpflichtungen nicht nachkommt, Streit und Unruhe in  den Verein bringt oder den Verein in irgendeiner Weise moralisch oder  materiell schädigt.

Gegen den Beschluss, der schriftlich  erfolgen muss, kann das Mitglied in der Frist von 30 Tagen Einspruch an die  Vollversammlung erheben.

4.9) Förderer kann jede unbescholtene Person werden, die den  jährlich von der Vollversammlung festgesetzten Beitrag in Form einer Spende leistet.  Ob daraus Pflichten für den Verein entstehen, entscheidet die  Vollversammlung.

Art. 5 – Organe

5.1) Die Organe der Musikkapelle sind:

- die  Vollversammlung

- der Vorstand

-  das Schiedsgericht

5.2) Die Amtsdauer für alle Organe des Vereins beträgt drei Jahre.

5.3) Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Es beginnt somit am 1. Jänner und endet mit dem 31.Dezember eines jeden Jahres.

Art. 6 – Die Vollversammlung

6.1) Die Vollversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern, dem Kapellmeister,  den Marketenderinnen, dem Fähnrich und weiteren Mitgliedern. Sie wird einmal  jährlich innerhalb 31. Jänner einberufen. Die Einladung muss mindestens 10  Tage vor dem festgelegten Termin in schriftlicher Form mit Bekanntgabe der  Tagesordnung an die Mitglieder erfolgen.

6.2) Es ist ausdrücklich untersagt, dass  sich ein Mitglied durch ein anderes Mitglied vertreten lässt.

6.3) Bei Bedarf kann vom Obmann, vom  restlichen Vorstand oder von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder  eine außerordentliche Vollversammlung unter Angabe der Gründe einberufen werden. Beantragt ein Rechnungsprüfer die  Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung, ist der Vorstand  verpflichtet, die Einberufung zu veranlassen.

6.4) Die Vollversammlung ist bei  satzungsgemäßer Einberufung bei jeder Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind  Mitglieder wie unter Art. 4.4 angegeben.

Die Vollversammlung beschließt mit  einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen  bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als  abgelehnt.

Beschlüsse über die Abänderung dieser  Statuten können nur gefasst werden, wenn dies auf der Tagesordnung ist,  mindestens zwei Drittel aller Mitglieder  anwesend sind und davon mindestens 50% +1 der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.

6.5) Der Vollversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

- Entgegennahme und  Genehmigung des Tätigkeitsberichtes

- Entgegennahme und  Genehmigung des Kassenberichtes bzw. der Jahresabschlussrechnung (Bilanz),  nach vorheriger Anhörung des Berichts der Rechnungsprüfer

- Beschlussfassung  über Anträge des Vorstandes oder der ordentlichen Mitglieder

- Wahl und Abwahl  der Mitglieder des Vorstandes

- Ernennung der  zwei Rechnungsprüfer

- Beschlussfassung  zur Verantwortung der Mitglieder der Vereinsorgane und Ausübung der  Haftungsklage diesen gegenüber

- Ehrung  verdienter Mitglieder und Förderer

- Verleihung der  Ehrenmitgliedschaft

- Beschlussfassung  über Statutenänderungen (und der Geschäftsordnung)

- Beschlussfassung  zur Auflösung, Umwandlung, Fusion oder Spaltung des Vereines

-  Beschlussfassung  zu allen anderen Fragen, für die die Vollversammlung laut Gesetz,  Gründungsakt oder Statut zuständig ist.

Art. 7 – Ablauf der Wahlen

7.1) Die Mitglieder des Vereinsvorstandes, mit  Ausnahme des Kapellmeisters, werden von der Vollversammlung gewählt, bleiben  3 Jahre im Amt und sind wieder wählbar.

7.2) Im Vorfeld der Wahlen kann eine Kandidatenliste jener Mitglieder  erstellt werden, die sich für die Mitarbeit im Vorstand bereit erklären.

7.3) Den Vorsitz bei der Wahl führt eine vom Vorstand beauftragte Person.

7.4) Die Wahlen werden geheim anhand von Stimmzetteln durchgeführt. Als gewählt gilt  derjenige, welcher am meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet  eine Stichwahl nur zwischen den Betroffenen statt.

Art. 8 – Der Vorstand

8.1) Der Vorstand setzt sich ausschließlich  aus Mitgliedern des Vereines zusammen und besteht aus max. 12 Personen.

Den Vorstand bilden in jedem Fall:

- der Obmann und  dessen Stellvertreter

-  der Kapellmeister  (nur beratende Funktion) und dessen Stellvertreter

- der  Jugendleiter

- der  Schriftführer

- der Kassier

-  der Notenwart

- der Zeugwart

- der Medienreferent

- ein Beirat

Zusätzlich kann der Stabführer als  beratendes Mitglied in den Vorstand kooptiert werden und hat wie der  Kapellmeister lediglich beratende Funktion.

8.2) Der  Kapellmeister wird vom Vorstand  verpflichtet und hat im Vorstand nur beratende Funktion.

8.3) Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes wird bei der  darauffolgenden Vollversammlung in einem eigenen Wahlgang ein  Vorstandsmitglied nachgewählt. Bis dahin kann ein Mitglied für diese Aufgaben  auch kooptiert werden.

Scheidet der Obmann vorzeitig aus, so wird innerhalb von 60 Tagen eine  außerordentliche Vollversammlung einberufen, um einen Nachfolger wählen zu  lassen. In der Zwischenzeit übernimmt der Obmannstellvertreter die Funktionen  des Obmanns/der Obfrau.

8.4) Dem Vorstand obliegen:

- die Berufung  des Kapellmeisters

- die Aufnahme  und der Ausschluss von Mitgliedern

- die Terminplanung  von Proben, Auftritten, Festen, geselligen Zusammenkünften, usw.

- die Verwaltung  des Vereinsvermögens

- die Planung der  ordentlichen Vollversammlung bzw. der Vorschlag für eine außerordentliche  Vollversammlung

- die  Durchführung aller Maßnahmen, die dem Verein dienlich sind

- die Kontaktpflege  mit Behörden, Körperschaften und Privaten

- jedwede  Initiative, die dem Verein und dem Ansehen des Vereins dienlich ist

- die Ernennung  der Ehrenmitglieder.

8.5) Der Vorstand ist bei Anwesenheit der  Hälfte der Mitglieder +1 beschlussfähig,  wobei der Obmann bzw. dessen Stellvertreter anwesend sein muss. Er  entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als  abgelehnt.

8.6) Der  Obmann ist der gesetzliche  Vertreter des Vereines. Er vertritt die Interessen der Mitglieder und ist  verantwortlich für die Organisation und Verwaltung. Er koordiniert die Arbeit  im Vorstand. Er kümmert sich auch um eine gute Gemeinschaft im Verein. Er  beruft die Vollversammlung und Vorstandssitzungen ein und führt dort den  Vorsitz. Er ist ermächtigt, im Namen des Vereines Beiträge und Subventionen  von Behörden und Körperschaften zu empfangen und zu quittieren. Alle vom  Verein ausgehenden Schriftstücke bedürfen seiner Unterschrift.

8.7) Der Obmannstellvertreter steht dem Obmann bei allen Aufgaben zur  Seite und vertritt ihn bei Abwesenheit. Er kann auch weitere Aufgaben  übernehmen.

8.8) Dem Kapellmeister obliegt die fachlich-musikalische Leitung des Vereins. Er sorgt  gemeinsam mit dem Jugendleiter für den musikalischen Nachwuchs und die  musikalische Weiterbildung der Musikanten und ist für die musikalische  Planung und Programmgestaltung und deren Durchführung verantwortlich.

Verfügt die Kapelle über Bläserinstruktoren, beauftragt er diese  mit der Nachwuchsausbildung und überwacht dieselbe. Der Kapellmeister sorgt  dafür, dass dem Kapellmeisterstellvertreter  entsprechende Aufgaben übertragen werden (Detailproben, Musik in kleinen  Gruppen, kleinere Ausrückungen, usw.)

8.9) Dem Jugendleiter obliegt die Anwerbung Jugendlicher für den Verein und die Betreuung derselben  während der Ausbildung und nach deren Eintritt in die Kapelle bis zur  Volljährigkeit, insbesondere auch bei Ausflügen und Reisen der Kapelle. Er  tritt bei allen Veranstaltungen der Musikkapelle, bei denen Jugendliche  mitwirken, dafür ein, dass der Ton in der Kapelle ein den Jugendlichen angepasster  ist und übt sein Amt als Vertreter der Elternschaft der Jungmusikanten aus.

8.10) Der Schriftführer führt bei allen Versammlungen, Sitzungen und  Besprechungen Protokoll und sorgt für eine geordnete Aufbewahrung dieser  Niederschriften. Er erledigt die schriftlichen Arbeiten des Vereins und ist  für die sorgsame Aufbewahrung der Vereinskorrespondenz und aller Akten  verantwortlich.

Er führt die Mitgliederkartei. Er  macht den Vorstand auf die Fälligkeit von Ehrungen langjähriger Mitglieder  aufmerksam. Er sorgt für die Zusammenstellung einer jährlichen  Vereinschronik. Bei Verhinderung nominiert der Obmann eines der Ausschussmitglieder  als Protokollführer.

8.11) Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereines. Er führt über alle  Einnahmen und Ausgaben aufgrund der Ein- und Ausgangsbelege Buch und verfasst  den jährlichen Kassenbericht bzw. die Jahresabschlussrechnung, die er  rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung den Rechnungsprüfern vorlegt. Er  führt oder überwacht die Kassengebarung der Vereinsveranstaltungen und legt  über jede derselben dem Vorstand in kürzester Frist eine Abrechnung vor.

8.12) Dem Notenwart obliegt die Betreuung und Verwaltung des Notenarchives  des Vereins, die Obsorge für eine übersichtlich geordnete Aufbewahrung und  Instandhaltung der dem Verein gehörenden und der von ihm leihweise  übernommenen Musikstücke und die terminmäßige Rückgabe derselben. Er verteilt  bei Proben und Aufführungen die dazu notwendigen Noten an die Musikanten und  ist für ihre Einsammlung verantwortlich. Er führt über alle Ein- und Ausgänge  von Noten gewissenhaft Buch und berichtet alljährlich der Vollversammlung  über die Veränderungen im Notenarchiv.

8.13) Der Zeugwart hat die Obsorge über die Instrumente und die Trachten  sowie die Verwaltung und Betreuung des gesamten Vereinsinventars (außer  Noten) zu tragen. Insbesondere obliegt ihm auch die rechtzeitige Sorge für  die Bereitstellung bzw. die sofortige Abräumung der notwendigen Podien,  Pulte, Stühle, Beleuchtung, Mikrophone, usw. bei Aufführungen der  Musikkapelle.

8.14) Der Medienreferent sorgt für die rechtzeitige Bekanntgabe der Vereinsveranstaltungen in den  Medien und verfasst oder veranlasst eine entsprechende Berichterstattung nach  ihrer Durchführung. Er sorgt auch für Berichte über die Tätigkeit des Vereins  und veröffentlicht diese in den entsprechenden Medien.

8.15) Der Beirat kümmert sich um die Instandhaltung und die Verwaltung des Probelokals  und der weiteren Räumlichkeiten der Musikkapelle. Zudem unterstützt er bei  Bedarf die restlichen Mitglieder des Vorstands bei den ihnen übertragenen  Aufgaben.

8.15) Alle Mitglieder der Musikkapelle sind  gebeten - soweit es möglich ist - den Verein und den Vorstand aktiv zu  unterstützen.

Art. 9 – Vereinsvermögen / Finanzierung des  Vereins

9.1) Das Vermögen des Vereins besteht aus den beweglichen und  unbeweglichen Gütern, die durch Ankauf, Schenkung oder jedwede andere Art in  den Besitz des Vereines übergegangen sind bzw. aus Mitteln, die aus  Jahresüberschüssen übernommen werden.

9.2) Die zur Erreichung der Vereinsziele  erzielten Einnahmen setzen sich  zusammen aus:

- Spenden

- Beiträgen und  Zuschüssen aus der öffentlichen Hand und/oder von Privatpersonen

- Einnahmen aus  Tätigkeiten und Veranstaltungen, auch in Zusammenarbeit mit anderen Vereinen  oder Institutionen

- alle anderen  wie auch immer gearteten Einnahmen

9.3) Gemäß  GvD Nr. 117/2017, Art. 8, Abs. 1 und 2 dürfen sämtliche Einnahmen aus Veranstaltungen  und Beiträgen von öffentlichen und privaten Körperschaften oder Personen  sowie allfällige Verwaltungsüberschüsse ausschließlich für die vom  Vereinsstatut vorgesehenen Tätigkeiten bzw. Deckung von Spesen verwendet  werden.

Die  Verteilung von Gewinnen oder von Rücklagen an die Mitglieder, auch in  indirekter oder zeitversetzter Form, ist ausdrücklich ausgeschlossen.

9.4) Der Vorstand und Mitglieder haben  keinerlei Anspruch auf Vergütung mit Ausnahme der Rückvergütung abfallender  Spesen, welche schriftlich zu belegen sind.

Art. 10 – Das Schiedsgericht

11.1) Über alle aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten  entscheidet ein Schiedsgericht. Es  wird bestellt, indem jede Partei zwei Mitglieder hierfür ernennt und diese  sich mit einfacher Stimmenmehrheit einen zusätzlichen Obmann (5.Mitglied)  wählen.

Das Schiedsgericht urteilt mit Stimmenmehrheit. Bei  Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Der Entscheid ist endgültig.

Art. 12 – Auflösung des Vereines

12.1) Die Auflösung des  Vereines kann nur auf einer außerordentlichen Vollversammlung beschlossen  werden. Der Beschluss erfordert eine Dreiviertelmehrheit aller ordentlichen Mitglieder.

12.2) Im Falle einer Auflösung des Vereines bestimmt die Vollversammlung  über die Art der Vermögensliquidation, wobei das verbleibende Vermögen unter  Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen einer anderen Körperschaft  des Dritten Sektors zu übertragen ist.

Art. 13 – Zusätzliche Bestimmungen

13.1) Diese Statuten können durch eine Geschäftsordnung ergänzt werden,  welche hier nicht erwähnte Bereiche in der Tätigkeit und Gemeinschaft der Musikkapelle regelt. Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand erstellt und  durch die Vollversammlung beschlossen.

13.2) Die Statuten werden weiters von der  Regelung bzgl. der Teilnahme an Beerdigungen ergänzt. Eine Abänderung der  derzeit gültigen Regelung vom 11.01.2013 kann nur von der Vollversammlung mit  absoluter Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden.

Art. 14 – Schlussbestimmung

Bei  allen nicht in diesem Statut geregelten Bestimmungen gelten jene des Kodex  des Dritten Sektors, des Zivilgesetzbuches und anderer einschlägiger Rechtsnormen.

Diese Statuten wurden anlässlich der außerordentlichen Vollversammlung mit Beschluss Nr. 01-2019 am 24.05.2019 einstimmig genehmigt und sind seitdem bis auf Widerruf in Kraft.

DER OBMANN
Daniel Hofmann

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Lajen, 24. Mai 2019

Transparenzpflicht
für Vereine

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