STATUTEN
DES VEREINS
Aus Gründen der Lesbarkeit wird darauf verzichtet, geschlechtsspezifische Formulierungen zu verwenden. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise.
Art. 1 – Name und Sitz
1.1) Der Verein ist eine freiwillige Organisation in der Gemeinde Lajen. Er trägt den Namen „Musikkapelle Lajen Ehrenamtliche Organisation“, in Kurzform „Musikkapelle Lajen EO“. Er besteht seit dem Jahre 1824.
1.2) Der Verein hat seinen Sitz in 39040 Lajen, Walther-von-der-Vogelweide-Str. 30/E.
Art. 2 – Dauer und Rechtssubjekt
2.1) Die Tätigkeit der Musikkapelle ist grundsätzlich von unbegrenzter Dauer.
2.2) Die Musikkapelle Lajen EO ist ein nicht anerkannter Verein. Sie ist Mitglied des Verbandes Südtiroler Musikkapellen.
2.3) Die Tätigkeit der Musikkapelle, ihrer Ämter und Mitglieder ist gemeinnützig, ehrenamtlich und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Sie verfolgt ausschließlich bürgerschaftliche, solidarische und gemeinnützige Zielsetzungen.
Art. 3 – Zweck und Tätigkeiten
3.1) Zweck des Vereins ist die Pflege, Erhaltung und Förderung von niveauvoller Blasmusik, die Pflege von Musik jeglicher Art im Heimatort und darüber hinaus sowie die Förderung der Kameradschaft unter den Mitgliedern.
Die Musikkapelle steht in Diensten des örtlichen kulturellen und gesellschaftlichen Lebens. Sie ist unabhängig von Parteien, politischen und kirchlichen Organisationen.
3.2) Die generellen Tätigkeiten des Vereins von allgemeinem Interesse sind laut Art. 5, Abs. 1 des GvD 117/2017 folgende:
a) Maßnahmen zum Schutz und zur Aufwertung des kulturellen Erbes und der Landschaft gemäß dem GvD Nr. 42 vom 22.Jänner 2004 und nachfolgender Änderungen;
b) Organisation und Ausübung von kulturellen, künstlerischen oder Freizeitaktivitäten von sozialem Interesse, einschließlich Verlagstätigkeit zur Förderung und Verbreitung der Kultur und Praxis der ehrenamtlichen Tätigkeit und allgemeinem Interesse gemäß diesem Artikel.
Im Speziellen sind es:
a) Pflege der Gemeinschaft innerhalb des Vereines
b) regelmäßige Probentätigkeit
c) regelmäßige Konzerttätigkeit im Heimatort und anderweitig
d) musikalische und vereinsmäßige Schulung der Mitglieder
e) Heranbildung von Nachwuchsmusikanten
f) Mitwirkung bei Festen und Feiern der Ortsgemeinschaft
g) Veranstaltung von eigenen Musikfesten und geselligen Treffen
h) Teilnahme an in- und ausländischen Musikfesten und Wettbewerben
i) Zusammenarbeit mit anderen kulturellen Vereinigungen
j) Animierung der Mitglieder zum Besuch von empfehlenswerten musikalischen Veranstaltungen
3.3) Im Sinne des GvD 117/2017, Art. 6 kann der Verein auch weitere Tätigkeiten ausüben, die instrumentell und sekundär zu der im Allgemeininteresse ausgeübten Haupttätigkeit des Vereines stehen. Darüber entscheidet der Vorstand.
Art. 4 – Mitglieder
4.1) Die Mitgliedschaft ist frei.
4.2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Kapellmeisters, wobei eine Nichtaufnahme zu begründen ist. Sie ist im Mitgliederregister zu vermerken.
4.3) Die Musikkapelle besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Die ordentlichen Mitglieder bilden die aktiven Musikanten, die Marketenderinnen und der Fähnrich. Die Ehrenmitglieder werden mit begründetem Beschluss des Vorstands aufgrund ihrer Verdienste ernannt.
Die Aufnahme als ordentliches Mitglied kann nur aufgrund eines schriftlichen Antrages seitens des Bewerbers erfolgen.
4.4) Alle ordentlichen Mitglieder haben in der Vollversammlung aktives Wahlrecht und passives Wahlrecht ab 18 Jahren, wenn sie seit mindestens drei Monaten im Mitgliederbuch eingetragen sind. Sie haben unabhängig vom Alter das Recht, an allen anderen Abstimmungen teilzunehmen und können sämtliche Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen.
Sie können schriftliche Anträge an den Vorstand oder die Vollversammlung einbringen und haben nach Absprache mit dem Obmann das Recht, in die Vereinsbücher Einsicht zu nehmen.
4.5) Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich an das Statut zu halten und an den Proben und Auftritten der Musikkapelle teilzunehmen. Abwesenheiten müssen entschuldigt werden. Die Instrumente, die Noten, die Tracht und die übrigen Ausrüstungsgegenstände im Besitz der Musikkapelle müssen in sauberem und gutem Zustand gehalten werden. Jedes Mitglied soll das Ansehen des Vereines wahren und Respekt zeigen.
Es ist auch Ehrensache, die Zugehörigkeit zu den Musikkapellen Südtirols und zum Verband Südtiroler Musikkapellen ernst zu nehmen.
4.6) Die Mitgliedschaft erlischt:
- bei Auflösung der Musikkapelle,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Ausschluss,
- durch Ableben.
4.7) Wenn ein Mitglied freiwillig von der Musikkapelle ausscheiden will, soll es dies dem Vorstand schriftlich mitteilen.
4.8) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand mit Zwei Drittel Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn es mit den Zielen des Vereines nicht einverstanden ist, den Verpflichtungen nicht nachkommt, Streit und Unruhe in den Verein bringt oder den Verein in irgendeiner Weise moralisch oder materiell schädigt.
Gegen den Beschluss, der schriftlich erfolgen muss, kann das Mitglied in der Frist von 30 Tagen Einspruch an die Vollversammlung erheben.
4.9) Förderer kann jede unbescholtene Person werden, die den jährlich von der Vollversammlung festgesetzten Beitrag in Form einer Spende leistet. Ob daraus Pflichten für den Verein entstehen, entscheidet die Vollversammlung.
Art. 5 – Organe
5.1) Die Organe der Musikkapelle sind:
- die Vollversammlung
- der Vorstand
- das Schiedsgericht
5.2) Die Amtsdauer für alle Organe des Vereins beträgt drei Jahre.
5.3) Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Es beginnt somit am 1. Jänner und endet mit dem 31.Dezember eines jeden Jahres.
Art. 6 – Die Vollversammlung
6.1) Die Vollversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern, dem Kapellmeister, den Marketenderinnen, dem Fähnrich und weiteren Mitgliedern. Sie wird einmal jährlich innerhalb 31. Jänner einberufen. Die Einladung muss mindestens 10 Tage vor dem festgelegten Termin in schriftlicher Form mit Bekanntgabe der Tagesordnung an die Mitglieder erfolgen.
6.2) Es ist ausdrücklich untersagt, dass sich ein Mitglied durch ein anderes Mitglied vertreten lässt.
6.3) Bei Bedarf kann vom Obmann, vom restlichen Vorstand oder von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Vollversammlung unter Angabe der Gründe einberufen werden. Beantragt ein Rechnungsprüfer die Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung, ist der Vorstand verpflichtet, die Einberufung zu veranlassen.
6.4) Die Vollversammlung ist bei satzungsgemäßer Einberufung bei jeder Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind Mitglieder wie unter Art. 4.4 angegeben.
Die Vollversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse über die Abänderung dieser Statuten können nur gefasst werden, wenn dies auf der Tagesordnung ist, mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind und davon mindestens 50% +1 der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.
6.5) Der Vollversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes
- Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichtes bzw. der Jahresabschlussrechnung (Bilanz), nach vorheriger Anhörung des Berichts der Rechnungsprüfer
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder der ordentlichen Mitglieder
- Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes
- Ernennung der zwei Rechnungsprüfer
- Beschlussfassung zur Verantwortung der Mitglieder der Vereinsorgane und Ausübung der Haftungsklage diesen gegenüber
- Ehrung verdienter Mitglieder und Förderer
- Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
- Beschlussfassung über Statutenänderungen (und der Geschäftsordnung)
- Beschlussfassung zur Auflösung, Umwandlung, Fusion oder Spaltung des Vereines
- Beschlussfassung zu allen anderen Fragen, für die die Vollversammlung laut Gesetz, Gründungsakt oder Statut zuständig ist.
Art. 7 – Ablauf der Wahlen
7.1) Die Mitglieder des Vereinsvorstandes, mit Ausnahme des Kapellmeisters, werden von der Vollversammlung gewählt, bleiben 3 Jahre im Amt und sind wieder wählbar.
7.2) Im Vorfeld der Wahlen kann eine Kandidatenliste jener Mitglieder erstellt werden, die sich für die Mitarbeit im Vorstand bereit erklären.
7.3) Den Vorsitz bei der Wahl führt eine vom Vorstand beauftragte Person.
7.4) Die Wahlen werden geheim anhand von Stimmzetteln durchgeführt. Als gewählt gilt derjenige, welcher am meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl nur zwischen den Betroffenen statt.
Art. 8 – Der Vorstand
8.1) Der Vorstand setzt sich ausschließlich aus Mitgliedern des Vereines zusammen und besteht aus max. 12 Personen.
Den Vorstand bilden in jedem Fall:
- der Obmann und dessen Stellvertreter
- der Kapellmeister (nur beratende Funktion) und dessen Stellvertreter
- der Jugendleiter
- der Schriftführer
- der Kassier
- der Notenwart
- der Zeugwart
- der Medienreferent
- ein Beirat
Zusätzlich kann der Stabführer als beratendes Mitglied in den Vorstand kooptiert werden und hat wie der Kapellmeister lediglich beratende Funktion.
8.2) Der Kapellmeister wird vom Vorstand verpflichtet und hat im Vorstand nur beratende Funktion.
8.3) Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes wird bei der darauffolgenden Vollversammlung in einem eigenen Wahlgang ein Vorstandsmitglied nachgewählt. Bis dahin kann ein Mitglied für diese Aufgaben auch kooptiert werden.
Scheidet der Obmann vorzeitig aus, so wird innerhalb von 60 Tagen eine außerordentliche Vollversammlung einberufen, um einen Nachfolger wählen zu lassen. In der Zwischenzeit übernimmt der Obmannstellvertreter die Funktionen des Obmanns/der Obfrau.
8.4) Dem Vorstand obliegen:
- die Berufung des Kapellmeisters
- die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
- die Terminplanung von Proben, Auftritten, Festen, geselligen Zusammenkünften, usw.
- die Verwaltung des Vereinsvermögens
- die Planung der ordentlichen Vollversammlung bzw. der Vorschlag für eine außerordentliche Vollversammlung
- die Durchführung aller Maßnahmen, die dem Verein dienlich sind
- die Kontaktpflege mit Behörden, Körperschaften und Privaten
- jedwede Initiative, die dem Verein und dem Ansehen des Vereins dienlich ist
- die Ernennung der Ehrenmitglieder.
8.5) Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder +1 beschlussfähig, wobei der Obmann bzw. dessen Stellvertreter anwesend sein muss. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
8.6) Der Obmann ist der gesetzliche Vertreter des Vereines. Er vertritt die Interessen der Mitglieder und ist verantwortlich für die Organisation und Verwaltung. Er koordiniert die Arbeit im Vorstand. Er kümmert sich auch um eine gute Gemeinschaft im Verein. Er beruft die Vollversammlung und Vorstandssitzungen ein und führt dort den Vorsitz. Er ist ermächtigt, im Namen des Vereines Beiträge und Subventionen von Behörden und Körperschaften zu empfangen und zu quittieren. Alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke bedürfen seiner Unterschrift.
8.7) Der Obmannstellvertreter steht dem Obmann bei allen Aufgaben zur Seite und vertritt ihn bei Abwesenheit. Er kann auch weitere Aufgaben übernehmen.
8.8) Dem Kapellmeister obliegt die fachlich-musikalische Leitung des Vereins. Er sorgt gemeinsam mit dem Jugendleiter für den musikalischen Nachwuchs und die musikalische Weiterbildung der Musikanten und ist für die musikalische Planung und Programmgestaltung und deren Durchführung verantwortlich.
Verfügt die Kapelle über Bläserinstruktoren, beauftragt er diese mit der Nachwuchsausbildung und überwacht dieselbe. Der Kapellmeister sorgt dafür, dass dem Kapellmeisterstellvertreter entsprechende Aufgaben übertragen werden (Detailproben, Musik in kleinen Gruppen, kleinere Ausrückungen, usw.)
8.9) Dem Jugendleiter obliegt die Anwerbung Jugendlicher für den Verein und die Betreuung derselben während der Ausbildung und nach deren Eintritt in die Kapelle bis zur Volljährigkeit, insbesondere auch bei Ausflügen und Reisen der Kapelle. Er tritt bei allen Veranstaltungen der Musikkapelle, bei denen Jugendliche mitwirken, dafür ein, dass der Ton in der Kapelle ein den Jugendlichen angepasster ist und übt sein Amt als Vertreter der Elternschaft der Jungmusikanten aus.
8.10) Der Schriftführer führt bei allen Versammlungen, Sitzungen und Besprechungen Protokoll und sorgt für eine geordnete Aufbewahrung dieser Niederschriften. Er erledigt die schriftlichen Arbeiten des Vereins und ist für die sorgsame Aufbewahrung der Vereinskorrespondenz und aller Akten verantwortlich.
Er führt die Mitgliederkartei. Er macht den Vorstand auf die Fälligkeit von Ehrungen langjähriger Mitglieder aufmerksam. Er sorgt für die Zusammenstellung einer jährlichen Vereinschronik. Bei Verhinderung nominiert der Obmann eines der Ausschussmitglieder als Protokollführer.
8.11) Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereines. Er führt über alle Einnahmen und Ausgaben aufgrund der Ein- und Ausgangsbelege Buch und verfasst den jährlichen Kassenbericht bzw. die Jahresabschlussrechnung, die er rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung den Rechnungsprüfern vorlegt. Er führt oder überwacht die Kassengebarung der Vereinsveranstaltungen und legt über jede derselben dem Vorstand in kürzester Frist eine Abrechnung vor.
8.12) Dem Notenwart obliegt die Betreuung und Verwaltung des Notenarchives des Vereins, die Obsorge für eine übersichtlich geordnete Aufbewahrung und Instandhaltung der dem Verein gehörenden und der von ihm leihweise übernommenen Musikstücke und die terminmäßige Rückgabe derselben. Er verteilt bei Proben und Aufführungen die dazu notwendigen Noten an die Musikanten und ist für ihre Einsammlung verantwortlich. Er führt über alle Ein- und Ausgänge von Noten gewissenhaft Buch und berichtet alljährlich der Vollversammlung über die Veränderungen im Notenarchiv.
8.13) Der Zeugwart hat die Obsorge über die Instrumente und die Trachten sowie die Verwaltung und Betreuung des gesamten Vereinsinventars (außer Noten) zu tragen. Insbesondere obliegt ihm auch die rechtzeitige Sorge für die Bereitstellung bzw. die sofortige Abräumung der notwendigen Podien, Pulte, Stühle, Beleuchtung, Mikrophone, usw. bei Aufführungen der Musikkapelle.
8.14) Der Medienreferent sorgt für die rechtzeitige Bekanntgabe der Vereinsveranstaltungen in den Medien und verfasst oder veranlasst eine entsprechende Berichterstattung nach ihrer Durchführung. Er sorgt auch für Berichte über die Tätigkeit des Vereins und veröffentlicht diese in den entsprechenden Medien.
8.15) Der Beirat kümmert sich um die Instandhaltung und die Verwaltung des Probelokals und der weiteren Räumlichkeiten der Musikkapelle. Zudem unterstützt er bei Bedarf die restlichen Mitglieder des Vorstands bei den ihnen übertragenen Aufgaben.
8.15) Alle Mitglieder der Musikkapelle sind gebeten - soweit es möglich ist - den Verein und den Vorstand aktiv zu unterstützen.
Art. 9 – Vereinsvermögen / Finanzierung des Vereins
9.1) Das Vermögen des Vereins besteht aus den beweglichen und unbeweglichen Gütern, die durch Ankauf, Schenkung oder jedwede andere Art in den Besitz des Vereines übergegangen sind bzw. aus Mitteln, die aus Jahresüberschüssen übernommen werden.
9.2) Die zur Erreichung der Vereinsziele erzielten Einnahmen setzen sich zusammen aus:
- Spenden
- Beiträgen und Zuschüssen aus der öffentlichen Hand und/oder von Privatpersonen
- Einnahmen aus Tätigkeiten und Veranstaltungen, auch in Zusammenarbeit mit anderen Vereinen oder Institutionen
- alle anderen wie auch immer gearteten Einnahmen
9.3) Gemäß GvD Nr. 117/2017, Art. 8, Abs. 1 und 2 dürfen sämtliche Einnahmen aus Veranstaltungen und Beiträgen von öffentlichen und privaten Körperschaften oder Personen sowie allfällige Verwaltungsüberschüsse ausschließlich für die vom Vereinsstatut vorgesehenen Tätigkeiten bzw. Deckung von Spesen verwendet werden.
Die Verteilung von Gewinnen oder von Rücklagen an die Mitglieder, auch in indirekter oder zeitversetzter Form, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
9.4) Der Vorstand und Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf Vergütung mit Ausnahme der Rückvergütung abfallender Spesen, welche schriftlich zu belegen sind.
Art. 10 – Das Schiedsgericht
11.1) Über alle aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht. Es wird bestellt, indem jede Partei zwei Mitglieder hierfür ernennt und diese sich mit einfacher Stimmenmehrheit einen zusätzlichen Obmann (5.Mitglied) wählen.
Das Schiedsgericht urteilt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Der Entscheid ist endgültig.
Art. 12 – Auflösung des Vereines
12.1) Die Auflösung des Vereines kann nur auf einer außerordentlichen Vollversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert eine Dreiviertelmehrheit aller ordentlichen Mitglieder.
12.2) Im Falle einer Auflösung des Vereines bestimmt die Vollversammlung über die Art der Vermögensliquidation, wobei das verbleibende Vermögen unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen einer anderen Körperschaft des Dritten Sektors zu übertragen ist.
Art. 13 – Zusätzliche Bestimmungen
13.1) Diese Statuten können durch eine Geschäftsordnung ergänzt werden, welche hier nicht erwähnte Bereiche in der Tätigkeit und Gemeinschaft der Musikkapelle regelt. Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand erstellt und durch die Vollversammlung beschlossen.
13.2) Die Statuten werden weiters von der Regelung bzgl. der Teilnahme an Beerdigungen ergänzt. Eine Abänderung der derzeit gültigen Regelung vom 11.01.2013 kann nur von der Vollversammlung mit absoluter Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden.
Art. 14 – Schlussbestimmung
Bei allen nicht in diesem Statut geregelten Bestimmungen gelten jene des Kodex des Dritten Sektors, des Zivilgesetzbuches und anderer einschlägiger Rechtsnormen.
Diese Statuten wurden anlässlich der außerordentlichen Vollversammlung mit Beschluss Nr. 01-2019 am 24.05.2019 einstimmig genehmigt und sind seitdem bis auf Widerruf in Kraft.
DER OBMANN
Daniel Hofmann
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Lajen, 24. Mai 2019